3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Regelmäßig ist dies dieselbe Person wie der vorläufige Verwalter bzw. Gutachter.

Durch die Eröffnung des Verfahrens verliert der Schuldner endgültig die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen. Dieses Recht steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.

Zwischen Gericht und Insolvenzverwalter werden Daten für den Berichts- und Prüftermin abgesprochen; häufig finden beide Termine gleichzeitig statt. Des weiteren wird die Frist für die Anmeldung der Insolvenzforderungen festgelegt.