2. Sicherungsmaßnahmen

Zur Sicherung der Vermögenswerte des Schuldners kann zunächst das Insolvenzgericht Maßnahmen ergreifen, wie z.B.:

  • die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes
  • die Einstellung oder Untersagung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner
  • Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner anordnen
  • Bekanntmachungen und Veröffentlichungen.

Ist zur Sicherung des Schuldnervermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, setzt sich dieser mit dem Schuldner in Verbindung und wird das weitere Vorgehen besprechen. Unter anderem kann der vorläufige Insolvenzverwalter folgende Maßnahmen ergreifen:

  • sofortige Inbesitznahme der Insolvenzmasse
  • Einschaltung eines Gutachters/Verwerters zur Bewertung der Insolvenzmasse
  • Erfassung sämtlicher Massegegenstände und des Inventars
  • Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger sowie Banken werden informiert
  • bei Bedarf kann eine Postsperre verhängt werden
  • in öffentliche Register wird die Eintragung von Insolvenzvermerken veranlasst
  • Beginn des Forderungseinzuges