7. Masseverwertung

Nachdem der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse in Besitz genommen hat, hat er, soweit die Gläubigerversammlung nichts gegenteiliges entschieden hat, unmittelbar nach dem Berichtstermin mit der Verwertung der Masse zu beginnen, wobei die Insolvenzmasse das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners darstellt.

Grundvermögen kann im Wege der Zwangsversteigerung oder des freihändigen Verkaufs verwertet werden. das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen wird regelmäßig durch Einschaltung eines professionellen Verwerters höchstbietend veräußert.

Kassenbestände und Bankguthaben werden ebenfalls vom Insolvenzverwalter in Besitz genommen.

Forderungen des Schuldners werden durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht und Erlöse zur Masse gezogen.

Ist das Unternehmen fortgeführt worden, stehen die Erträge aus der Fortführung ebenfalls der Insolvenzmasse zu.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger die Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte im Vorlauf der Insolvenz rückabzuwickeln und das insoweit entfernte Schuldnervermögen wieder zur Masse zu ziehen. Zu nennen sind hier insbesondere in der Krisenzeit erfolgte Rückzahlungen kapitalersetzender Darlehen von Gesellschaftern oder die Anfechtung von Zahlungen an bestimmte, einzelne Gläubiger, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen.

Der Insolvenzverwalter ist auch berechtigt, Nachzahlungen auf bisher nicht (wirksam) erfolgte Einzahlungen von Stammkapital, z.B. bei einer GmbH, geltend zu machen.